Satzung der Josef-Saier-Stiftung e.V., Baden-Baden
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Josef-Saier-Stiftung e.V.“. Sitz des Vereins ist Baden-Baden.
Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Ermächtigt von Josef Saier, bezweckt die nach ihm benannte Stiftung die Erhaltung und Förderung seines Lebenswerks der Volksschauspiele Ötigheim, mit deren volksbildnerischen Zielsetzung und der Pflege des künstlerischen Laienspiels.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung von Spenden zur Weiterleitung an die Volksschauspiele Ötigheim e.V.
Die „Josef-Saier-Stiftung e.V.“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf niemand durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglieder können juristische Personen, insbesondere des öffentlichen Rechts (Gemeinden, Kreise u.a.), Personenvereinigungen und Einzelpersonen werden. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung, über deren Annahme der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss entscheidet. Gegen die Ablehnung ist der Einspruch binnen vier Wochen an den Vorstand zu richten.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den geschäftsführenden Vorstand zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Frist. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden keinerlei Anteile am Vermögen des Vereins.
4 Mitgliedsbeiträge
Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 5 Rechte der Mitglieder
Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung und zur Ausübung der dieser zukommenden Rechte. Juristische Personen und Personenvereinigungen können ihre Rechte in der Generalversammlung ausschließlich durch einen mit schriftlicher Vollmacht versehenden Vertreter ausüben lassen.
§ 6 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
- die ordentliche Mitgliederversammlung
- die außerordentliche Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- der geschäftsführende Vorstand
§ 7 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus
- dem Ehrenpräsidenten
- dem Präsidenten als Vorsitzender und zwei Stellvertretern
- dem Schriftführer
- dem Schatzmeister
- dem Pressebeauftragten
- mindestens 5 Beisitzer
- Der Ehrenpräsident wird von der Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit auf Lebenszeit ernannt.
- Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit auf 2 Jahre gewählt.
- Der Präsident, seine Stellvertreter, der Schatzmeister, der Schriftführer und der Pressebeauftragte bilden den geschäftsführenden Vorstand.
- Der Präsident leitet den Verein und führt die laufenden Geschäfte. Einzelne Aufgaben kann er einem anderen Vorstandsmitglied übertragen.
- Der Präsident und seine Stellvertreter sind je einzeln gesetzliche Vertreter im Sinne des § 26 BGB, sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
- Der geschäftsführende Vorstand stellt den Haushaltsplan und die Jahresrechnung auf.
- Der Vorstand kann sachkundige Berater nach Bedarf hinzuziehen.
- Der Vorstand legt die Richtlinien der Vereinsarbeit fest, überwacht die Finanzen des Vereins und sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Der Vorstand genehmigt den Haushaltsplan und die Jahresrechnung aufgrund der Vorschläge des geschäftsführenden Vorstandes. Er entscheidet über unvorhergesehene Maßnahmen, die nicht im Haushaltsplan vorgesehen sind.
Der Vorstand unterstützt den geschäftsführenden Vorstand unter Einbringung von Empfehlungen nach Maßgabe der Belange der einzelnen Mitglieder und übernimmt Teilaufgaben zur Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes.
Der Vorstand bestellt jeweils rechtzeitig vor der ordentlichen Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
Der Vorstand kann Vorschläge für die ordentliche Mitgliederversammlung erarbeiten und zur Entscheidung vorlegen.
Der Vorstand kann die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung verlangen. - Über den Verlauf der Sitzungen des Vorstandes sind vom Schriftführer Niederschriften zu fertigen, die vom Präsidenten sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen sind.
- Zu Sitzungen des Vorstandes sollte schriftlich mindestens 14 Tage vorher eingeladen werden. Widerspricht kein Mitglied, können Sitzungen des Vorstandes auch kurzfristig und ohne Formalität einberufen werden.
- Bei den Beschlussfassungen genügt die Mehrheit der jeweils anwesenden Mitglieder.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten nach Bedarf einberufen, jedoch mindestens einmal jährlich. Hierzu werden die Mitglieder mindestens 14 Tage vorher schriftlich eingeladen. Die Übermittlung auf elektronischem Weg erfüllt ebenfalls das Schriftformerfordernis.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Für eine Satzungsänderung ist eine Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
- Anträge der Mitglieder sind jeweils eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Präsidenten schriftlich begründet einzureichen.
- Zur Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung gehören:
- der Geschäftsbericht des Präsidenten
- der Kassenbericht des Schatzmeisters nach Schluss des Geschäftsjahres
- Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
- Entlastung des Vorstandes
- Anträge der Mitglieder
- Wahlen
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Über den Verlauf der Mitgliederversammlungen sind vom Schriftführer Niederschriften zu fertigen, die vom Präsidenten sowie dem Schriftführer zu unterzeichnen sind.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Präsidenten einzuberufen, wenn dies vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung verlangt wird oder wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und des Grundes verlangt.
§ 9 Auflösung des Vereins
Zur Auflösung des Vereins ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich, der mit Zweidrittel-Mehrheit gefasst wird. Außerdem müssen mindestens zwei Drittel aller Mitglieder anwesend sein. Ist die Generalversammlung nicht beschlussfähig, so hat innerhalb von vier Wochen die Einberufung einer zweiten Generalversammlung zu erfolgen. Fehlt auch dieser die Beschlussfähigkeit, so muss innerhalb von vier Wochen eine dritte Generalversammlung einberufen werden. In dieser kann der Auflösungsbeschluss schon mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst werden.
Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Josef-Saier-Stiftung e.V. an die Volksschauspiele Ötigheim e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 10 Datenschutz im Verein
Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Mitgliedsdaten werden von den jeweiligen Funktionsträgern des Vereins für die ihnen zugeordnete Aufgabenerfüllung verarbeitet, wobei die Aufgabenerfüllung auch an Mitarbeiter oder sonst für den Verein Tätige gemäß den satzungsrechtlichen Bestimmungen delegiert werden kann. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, diese personenbezogenen Daten unbefugt zu anderen Zwecken als dem der jeweiligen Aufgabenerfüllung bzw. aus der Stellung als Mitglied gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§ 11 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.
- Errichtet Baden-Baden, den 10. Dezember 1956
- Geändert Baden-Baden, den 12. November 1981
- Geändert Baden-Baden, den 30. Juni 1993
- Geändert Baden-Baden, den 11. Februar 2008
- Geändert Baden-Baden, den 21. Juli 2010
- Geändert Rastatt, den 23. November 2022
Prof. Dr. Christian Dusch
Präsident der Josef-Saier-Stiftung e.V.